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25.06.2020
Margarineviertel: Verwaltung soll ihre Auffassung begründen
Mit dezidierten Frage wollen wir zur Unterstützung der Bewohner und Anrainer beitragen, wenngleich wir leider feststellen müssen, dass diesen auf Grund des eingeschlagenen Verfahrensweges nur der Klageweg bleibt. Wir wollen also wissen wieso ist die Verwaltung zu der Auffassung gelangt, das Vorhaben würde § 34, Abs. 1 BauGB entsprechen, da sich die Bauweise (Flachdach vs. vorhandene Satteldächer) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt? Des Weiteren wollen wir wissen, wieso die Verwaltung zu der Auffassung gelangt ist, das Vorhaben würde § 34, Abs. 1 BauGB entsprechen, da das Vorhaben das Ortsbild signifikant verändern wird durch umfangreiches Abräumen eingewachsenen Baumbestands, der die Anmutung des Quartiers wesentlich bestimmt, sowie durch Änderung der ursprünglichen Konzeption des Quartiers von Zeilenbebauung hin zu einer Hinterhofstruktur. Auch steht nach unserer Auffassung die Vernichtung umfangreichen Baumbestands im Widerspuch zu den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Sofern sich die Verwaltung auf die Anwendbarkeit von § 34, Abs. 3a beruft möge sie begründen, wie sie zu der Auffassung gelangt ist, das Vorhaben sei städtebaulich vertretbar, nachbarliche Interessen seien hinreichend gewürdigt wurden. Auch möge sie erklären, wie sie die angespannte Lage in Form ruhenden Verkehrs, die angespannte Lage in Form fließenden Verkehrs sowie die angespannte Lage für Lieferverkehr beurteilt. Auch die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr sowie Freiwillige Feuerwehr der Bundestadt Bonn) möge berichten, wie unter den vor Ort gegebenen Umständen die Erreichbarkeit von Einsatzstellen in der Eltviller und Rüdesheimer Straße für Notarzt und Rettungsfahrzeuge sowie für Löschzüge beurteilt.
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